Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Wurzelkunst GesbR · Für Unternehmergeschäfte (B2B)
Stand: 8. Oktober 2026
Markus Hafellner, Proleber Berg 1, 8712 Proleb, Österreich
Markus Doppelreiter, Vasoldgasse 1, 8775 Kalwang, Österreich
gemeinsam tätig unter der Bezeichnung Wurzelkunst GesbR
E-Mail: office@wurzelkunst.at
Telefon: +43 664 1865584
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- Vertragspartner des Auftraggebers sind Markus Hafellner und Markus Doppelreiter, gemeinsam tätig unter der Bezeichnung Wurzelkunst GesbR, nachfolgend gemeinsam „Auftragnehmer“ genannt. Die GesbR besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.
- Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge, bei denen der Auftraggeber als Unternehmer handelt und das Geschäft dem Betrieb seines Unternehmens zuzurechnen ist. Auf Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) finden diese AGB keine Anwendung. Gesetzlich als Verbrauchergeschäfte behandelte Gründungsgeschäfte bleiben davon unberührt.
- Die AGB gelten für vereinbarte Leistungen insbesondere in den Bereichen Webdesign und Webentwicklung, Grafik und Markenauftritt, Drucksorten, Textilveredelung, Werbemittel, Social Media und Online-Marketing. Sie werden Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung vor Vertragsabschluss vereinbart wurde und der Auftraggeber Gelegenheit hatte, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.
- Individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Besondere, vereinbarte Bedingungen für Wartung, Hosting oder andere laufende Leistungen gehen für ihren jeweiligen Regelungsbereich diesen AGB vor.
- Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung der Auftragnehmer. Die bloße Ausführung eines Auftrags gilt nicht als Zustimmung zu solchen Bedingungen.
- Als Textform im Sinne dieser AGB gilt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail. Gesetzlich zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
- Individuelle Angebote sind während der darin genannten Annahmefrist verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als unverbindliche Kalkulation bezeichnet sind. Fehlt eine Annahmefrist, gelten die gesetzlichen Regeln über die Bindung an Angebote.
- Ein Vertrag kommt durch die fristgerechte, unveränderte Annahme eines verbindlichen Angebots in Textform oder durch die Bestätigung einer Bestellung durch die Auftragnehmer in Textform zustande. Abweichungen vom Angebot bedürfen einer Einigung beider Vertragsparteien.
- Unverbindliche Kalkulationen dienen der ersten Orientierung. Ein Auftrag auf dieser Grundlage bedarf einer gesonderten Vereinbarung über Leistung und Vergütung.
- Die Erstellung eines Kostenvoranschlags wird nur verrechnet, wenn die Entgeltlichkeit und die Höhe oder Berechnungsgrundlage zuvor vereinbart wurden. Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag informieren die Auftragnehmer über eine absehbare beträchtliche Überschreitung unverzüglich. Die gesetzlichen Rechte nach § 1170a ABGB bleiben bestehen.
§ 3 Leistungsumfang und zusätzliche Leistungen
- Art und Umfang der Leistungen, zu liefernde Dateien und Formate, vereinbarte Funktionen, Termine sowie Vergütung ergeben sich aus dem Angebot und ergänzenden Vereinbarungen.
- Zusätzliche Funktionen, Änderungen eines bereits abgestimmten Konzepts und sonstige Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden vor ihrer Durchführung gesondert vereinbart. Die Auftragnehmer teilen die zu erwartenden Mehrkosten und Auswirkungen auf Termine mit.
- Eine Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt zum vor Beauftragung vereinbarten Stundensatz. Eine Stunde umfasst 60 Minuten. Abrechnungseinheiten und eine davon abweichende Zeitbasis bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung im Angebot. Der verrechnete Zeitaufwand wird nachvollziehbar ausgewiesen.
- Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, Umsatz, Suchmaschinenrang, eine bestimmte Reichweite oder Anzahl von Anfragen wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Pflicht zur vertragsgemäßen und fachgerechten Leistung bleibt bestehen.
§ 4 Mitwirkung und Termine
- Der Auftraggeber stellt die für den Auftrag erforderlichen Inhalte, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in verwendbarer Form bereit. Dazu zählen insbesondere Texte, Bilder, Logos, Schriftdateien, Produktangaben und technische Zugangsdaten. Zugangsdaten sind über einen abgestimmten sicheren Übermittlungsweg bereitzustellen.
- Der Auftraggeber benennt eine zur Abstimmung und Freigabe befugte Kontaktperson und übermittelt Rückmeldungen möglichst gebündelt innerhalb vereinbarter Fristen.
- Die Auftragnehmer weisen rechtzeitig auf benötigte Mitwirkungshandlungen hin. Vereinbarte Ausführungsfristen setzen voraus, dass die dafür erforderlichen Unterlagen, Freigaben und vereinbarten Anzahlungen rechtzeitig vorliegen.
- Verzögert eine fehlende Mitwirkung des Auftraggebers die Ausführung, verschieben sich davon betroffene Termine um die Dauer der dadurch verursachten Verzögerung und eine erforderliche angemessene Wiederanlaufzeit. Die Auftragnehmer informieren über die Auswirkungen und stimmen die weitere Terminplanung ab.
- Ein durch Umstände auf Seiten des Auftraggebers verursachter zusätzlicher Aufwand wird nur insoweit verrechnet, als er nach Vertrag oder Gesetz zu ersetzen ist. Die Auftragnehmer weisen auf absehbare Mehrkosten hin und dokumentieren den Aufwand. Eine doppelte Verrechnung bereits vom vereinbarten Entgelt erfasster Leistungen erfolgt nicht.
- Bei erkennbar ungeeigneten Unterlagen oder offensichtlich unrichtigen Anweisungen kommen die Auftragnehmer ihren gesetzlichen Warnpflichten nach.
§ 5 Korrekturen, Prüfung und Freigabe
- Bei Webdesign- und Gestaltungsleistungen sind, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, zwei Korrekturdurchgänge im vereinbarten Preis enthalten. Ein Korrekturdurchgang umfasst eine gebündelte Rückmeldung zu einem vorgelegten Arbeitsstand und deren Umsetzung innerhalb des vereinbarten Konzepts und Leistungsumfangs.
- Weitergehende Änderungswünsche sowie ein Wechsel des bereits abgestimmten Konzepts werden nach § 3 gesondert vereinbart. Die Behebung von Mängeln der geschuldeten Leistung zählt nicht als Korrekturdurchgang und wird nicht als zusätzliche Wunschänderung verrechnet.
- Vor einer Veröffentlichung oder Produktion erhält der Auftraggeber die dafür vorgesehenen Entwürfe oder Prüfansichten. Er prüft insbesondere Inhalte, Namen, Kontaktdaten, Mengen, Größen und andere von ihm zu bestätigende Angaben. Freigaben erfolgen in Textform.
- Eine Freigabe bestätigt die Zustimmung zum erkennbaren Gestaltungs- und Inhaltsstand. Sie beseitigt keine Ansprüche wegen nicht erkennbarer Mängel, späterer Abweichungen vom freigegebenen Stand oder einer mangelhaften technischen Umsetzung. Schweigen allein gilt nicht als Freigabe.
§ 6 Urheberrecht und Nutzungsrechte
- Urheberrechte verbleiben bei den jeweiligen Urhebern. Der Auftraggeber erhält die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Bestimmung und des Angebots. Eigentum an körperlichen Produkten und urheberrechtliche Nutzungsrechte sind voneinander unabhängig.
- Die für ein Arbeitsergebnis vereinbarten Nutzungsrechte werden mit vollständiger Bezahlung der diesem Arbeitsergebnis zugeordneten Vergütung eingeräumt. Forderungen aus anderen Aufträgen hindern diesen Rechtserwerb nicht. Vorher ist die Nutzung zu internen Prüf- und Freigabezwecken gestattet; eine darüber hinausgehende vorzeitige Nutzung bedarf einer Vereinbarung.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber an individuell für ihn geschaffenen und ausgewählten finalen Logos und Markenkennzeichen ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Werknutzungsrecht für seinen Unternehmens- und Markenauftritt. Dieses umfasst die Verwendung in digitalen und gedruckten Medien, auf Produkten und Werbemitteln sowie die dafür erforderlichen Vervielfältigungen und technischen Anpassungen. Nicht ausgewählte Entwürfe sind davon nicht umfasst.
- An sonstigen eigens erstellten finalen Arbeitsergebnissen erhält der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligung für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Bei Websites umfasst sie Betrieb, Pflege, Anpassung und Weiterentwicklung sowie die Beauftragung Dritter mit diesen Tätigkeiten. Gesetzliche Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt.
- Der Auftraggeber darf beauftragten Dienstleistern die für eine erlaubte Nutzung notwendigen Dateien und Befugnisse zur Verfügung stellen. Eine eigenständige Vermarktung von Vorlagen oder Komponenten außerhalb des vereinbarten Zwecks sowie sonstige Weiterübertragungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, soweit sie nicht bereits durch die eingeräumten Rechte oder das Gesetz gestattet sind.
- Für fremde Software, Open-Source-Komponenten, Plugins, Schriften, Stockmaterial und sonstige Drittinhalte gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Die Auftragnehmer informieren vor dem vereinbarten Einsatz über relevante Nutzungsbeschränkungen und gesonderte Kosten. Ausschließliche Rechte werden an solchen Bestandteilen nicht eingeräumt, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart und lizenzrechtlich möglich ist.
- Welche offenen Gestaltungsdateien, Quelldateien oder Dokumentationen übergeben werden, bestimmt das Angebot. Bei Websites gehören die zur vereinbarten eigenständigen Nutzung und Wartung erforderlichen projektspezifischen Dateien und verfügbaren administrativen Zugänge zur Übergabe. Allgemeine interne Werkzeuge und nicht vereinbarte Entwurfsstände sind nicht automatisch mitumfasst.
- Die Auftragnehmer stellen sicher, dass sie zur Einräumung der zugesagten Rechte an ihren Leistungen befugt sind. Eine markenrechtliche Verfügbarkeitsprüfung oder Markenanmeldung ist nur bei ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung Leistungsbestandteil.
§ 7 Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass er die für den vereinbarten Einsatz seiner bereitgestellten Inhalte erforderlichen Rechte, Lizenzen und gegebenenfalls Einwilligungen besitzt. Er informiert über Nutzungsbeschränkungen und erforderliche Urheber- oder Lizenzhinweise.
- Werden wegen dieser Inhalte Ansprüche Dritter geltend gemacht, informieren sich die Vertragsparteien unverzüglich und unterstützen einander angemessen bei der Klärung. Anerkenntnisse oder Vergleiche zulasten der anderen Partei bedürfen deren Zustimmung.
- Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten ersetzt der Auftraggeber den dadurch verursachten Schaden einschließlich notwendiger und angemessener Rechtsverteidigungskosten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Mitverschulden der Auftragnehmer ist zu berücksichtigen.
§ 8 Websites, Drittsoftware, Wartung und Übergabe
- Funktionen, technische Voraussetzungen und gegebenenfalls unterstützte Browser oder Schnittstellen werden projektbezogen vereinbart. Ohne besondere Vereinbarung wird keine identische Darstellung in sämtlichen Browsern, auf sämtlichen Geräten oder unter beliebigen künftigen Systemversionen zugesagt. Die vereinbarte und gewöhnlich vorausgesetzte Verwendbarkeit bleibt geschuldet.
- Die Auftragnehmer verantworten die fachgerechte Auswahl und Einbindung der von ihnen zur Vertragserfüllung eingesetzten Komponenten. Änderungen oder Einstellung von Leistungen durch Drittanbieter führen nicht automatisch zu einer Befreiung von eigenen Vertragspflichten. Ein zusätzlicher Anpassungsbedarf außerhalb bestehender Vertragspflichten wird vor Ausführung gesondert vereinbart.
- Laufende redaktionelle Betreuung, regelmäßige Backups, technische Wartung und die Installation künftiger Updates sind nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang Bestandteil einer laufenden Betreuung. Gesetzliche Gewährleistungs- und Aktualisierungspflichten werden durch diese Abgrenzung nicht ausgeschlossen.
- Soweit keine laufende Betreuung vereinbart ist, organisiert der Auftraggeber nach Übergabe den laufenden Betrieb, regelmäßige Datensicherungen und die Installation bereitgestellter erforderlicher Updates selbst oder durch einen Dienstleister. Die Auftragnehmer informieren bei Übergabe über wesentliche technische Abhängigkeiten und erforderliche Maßnahmen. Ihre eigenen gesetzlichen Pflichten bleiben bestehen.
- Hosting, Domainregistrierung und kostenpflichtige Drittanbieter-Abonnements werden nur im vereinbarten Umfang übernommen. Das Angebot legt fest, wer Vertragspartner des jeweiligen Anbieters ist, welche Kosten anfallen und wer Verlängerungen verwaltet. Domains für den Auftraggeber werden, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, auf dessen Namen registriert.
- Nach Fertigstellung erfolgt eine dokumentierte Übergabe der vereinbarten Leistungen, Dateien und Zugänge. Bestehende gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt. Ein allgemeines Recht zur Abschaltung einer bereits übergebenen Website oder zur Löschung von Kundendaten wird durch diese AGB nicht eingeräumt.
- Nachträgliche Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter führen nur insoweit zu einer Einschränkung von Ansprüchen, als sie für den beanstandeten Fehler oder Schaden ursächlich sind. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislast bleiben unverändert.
§ 9 Drucksorten, Textilien und sonstige Fremdleistungen
- Im Angebot wird festgelegt, ob die Auftragnehmer eine eigene Liefer- oder Herstellungsleistung schulden oder einen Vertrag mit einem Dritten vermitteln beziehungsweise diesen ausdrücklich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abschließen.
- Bei einer eigenen Liefer- oder Herstellungsleistung bleiben die Auftragnehmer für die vereinbarte Leistung verantwortlich, auch wenn sie dafür eine Druckerei, einen Textilveredler oder einen anderen Subunternehmer einsetzen. Gewährleistung und Haftung richten sich nach §§ 12 und 13.
- Bei ausdrücklich vereinbarter Vermittlung oder Stellvertretung wird der Drittanbieter vor Auftragserteilung benannt; dessen Preis und maßgebliche Vertragsbedingungen werden dem Auftraggeber vor Abschluss zugänglich gemacht. Der Vertrag über die Fremdleistung entsteht unmittelbar zwischen Auftraggeber und Drittanbieter. Die Auftragnehmer bleiben für eigene übernommene Gestaltungs-, Vermittlungs- und Abwicklungspflichten verantwortlich.
- Eine unmittelbare Beauftragung im Namen des Auftraggebers setzt dessen entsprechende Vollmacht voraus. Ohne eindeutige Vereinbarung einer Vermittlung oder Stellvertretung kann eine eigene Lieferpflicht nicht allein durch den Einsatz eines Drittanbieters ausgeschlossen werden.
- Vor Druck oder Veredelung prüft der Auftraggeber die vorgelegten Freigabeunterlagen auf die daraus erkennbaren Inhalte, Maße, Größen, Mengen und Platzierungen. Für die Wirkung einer Freigabe gilt § 5. Spätere Wunschänderungen werden einschließlich unvermeidbarer, zuvor erläuterter Produktionskosten gesondert vereinbart.
- Bildschirmdarstellungen sind ohne besondere Vereinbarung keine farbverbindlichen Druckmuster. Wenn eine genaue Farbwiedergabe wesentlich ist, werden Farbreferenzen oder ein physisches Muster vereinbart. Produktionsbedingte Toleranzen müssen sich im vereinbarten Qualitätsrahmen halten; die gewöhnlich vorausgesetzte oder ausdrücklich vereinbarte Verwendbarkeit darf nicht beeinträchtigt sein.
§ 10 Preise, Zahlung und Eigentumsvorbehalt
- Alle Preise werden in Euro angegeben. Soweit die Leistungen unter die Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG fallen, wird keine Umsatzsteuer verrechnet oder gesondert ausgewiesen. Bei steuerpflichtigen Leistungen weist das Angebot ausdrücklich aus, ob die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist oder hinzukommt. Ein nachträglicher Umsatzsteueraufschlag wird durch diese AGB nicht vereinbart.
- Zusätzliche Fremdkosten, insbesondere Druck-, Versand-, Lizenz-, Hosting- oder Werbebudgetkosten, sind nur dann gesondert zu zahlen, wenn dies vor ihrer Beauftragung vereinbart wurde.
- Anzahlungen und Teilzahlungen sowie deren Fälligkeit werden im Angebot festgelegt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach vertragsgemäßer Erbringung der jeweiligen Leistung abgerechnet; Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB. Hat der Auftraggeber die Verzögerung nicht zu verantworten, gelten die gesetzlichen Zinsen nach § 1000 Abs. 1 ABGB. Gesetzlich zustehende Betreibungskosten richten sich nach § 458 UGB und § 1333 Abs. 2 ABGB; eine zusätzliche pauschale Mahngebühr wird nicht vereinbart.
- Ist eine fällige Zahlung aus dem betroffenen Auftrag trotz Mahnung und angemessener Nachfrist unberechtigt ausständig, dürfen die Auftragnehmer noch offene Leistungen aus diesem Auftrag im Rahmen der gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte aussetzen. Die Aussetzung ist zuvor anzukündigen und muss dem Zahlungsrückstand angemessen sein. Berechtigte Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben bestehen.
- Körperliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises im Eigentum der Auftragnehmer. Der Vorbehalt erstreckt sich nicht auf Forderungen aus anderen Aufträgen. Für immaterielle Arbeitsergebnisse gilt § 6.
§ 11 Projektstillstand und Vertragsbeendigung
- Fehlt eine für die Ausführung erforderliche Mitwirkung, können die Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen und erklären, dass der Vertrag bei fruchtlosem Ablauf nach Maßgabe des § 1168 Abs. 2 ABGB als aufgehoben gilt.
- Unterbleibt die Ausführung eines Werkes aus Umständen auf Seiten des Auftraggebers, obwohl die Auftragnehmer zur Leistung bereit waren, richtet sich ein verbleibender Entgeltanspruch nach § 1168 Abs. 1 ABGB. Ersparnisse, anderweitiger Erwerb sowie absichtlich versäumter anderweitiger Erwerb sind anzurechnen. Bereits geleistete Zahlungen werden berücksichtigt; die Abrechnung ist nachvollziehbar offenzulegen.
- Gesetzliche Rücktritts- und Beendigungsrechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt. Diese Bestimmungen begründen keine pauschale Stornogebühr.
- Laufzeit, ordentliche Kündigung und etwaige Verlängerung laufender Wartungs-, Hosting- oder Betreuungsverträge werden gesondert vereinbart. Diese AGB allein begründen keine automatische Vertragsverlängerung.
- Bei Vertragsende werden überlassene Unterlagen und Zugänge geordnet zurückgegeben beziehungsweise übertragen. Die Behandlung von Daten richtet sich nach den vertraglichen und datenschutzrechtlichen Pflichten sowie gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Ein zusätzlich beauftragter technischer Umzug kann gesondert vergütet werden; gesetzlich geschuldete Herausgabe- und Übergabeleistungen bleiben davon unberührt.
§ 12 Gewährleistung und Mängelanzeige
- Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen werden durch diese AGB nicht verkürzt.
- Soweit auf den jeweiligen Vertrag die Untersuchungs- und Rügepflicht nach §§ 377 ff. UGB anzuwenden ist, untersucht der Auftraggeber die Ware nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und zeigt erkennbare Mängel binnen angemessener Frist an. Verdeckte Mängel sind binnen angemessener Frist nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Voraussetzungen, Folgen und Ausnahmen richten sich nach dem Gesetz.
- Auch bei sonstigen Leistungen soll der Auftraggeber festgestellte Fehler zur raschen Bearbeitung möglichst zeitnah und nachvollziehbar, nach Möglichkeit per E-Mail, beschreiben. Daraus entsteht außerhalb gesetzlich anwendbarer Rügepflichten kein zusätzlicher Verlust von Gewährleistungsrechten.
- Der Auftraggeber ermöglicht die erforderliche Prüfung und Mängelbehebung und stellt dafür zumutbare Informationen und Zugänge bereit. Gesetzliche Rechte auf Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Vertragsauflösung bleiben bestehen.
- Gewährleistungsansprüche werden durch die nachstehenden Regelungen zum Schadenersatz nicht ausgeschlossen.
§ 13 Schadenersatz und rechtliche Prüfung
- Die Auftragnehmer haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für schuldhaft verursachte Personenschäden.
- Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, sofern keine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Für deren schuldhafte Verletzung bleibt die gesetzliche Haftung bestehen.
- Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, die Verletzung ausdrücklich übernommener Garantien oder eine gesetzlich zwingende Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Er enthält keinen gesonderten Ausschluss bestimmter Schadenarten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Diese Regeln gelten gleichermaßen für beide Auftragnehmer und für das ihnen gesetzlich zurechenbare Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regeln über die Beweislast bleiben unverändert.
- Die Erstellung oder rechtliche Prüfung von Impressum, Datenschutzerklärung, AGB, Markenrechten, Werbeaussagen oder sonstigen rechtlichen Inhalten gehört ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung nicht zum Leistungsumfang. Der Auftraggeber veranlasst die rechtliche Prüfung der von ihm bereitzustellenden Inhalte. Die Verantwortung der Auftragnehmer für eigene vereinbarte technische Leistungen und gesetzliche Warnpflichten bleibt bestehen.
§ 14 Vertraulichkeit und Datenschutz
- Beide Vertragsparteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche und technische Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit erkennbar ist, vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Dies gilt auch nach Vertragsende.
- Ausgenommen sind Informationen, die rechtmäßig öffentlich bekannt sind, unabhängig rechtmäßig erlangt wurden oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen. Notwendige Empfänger werden, soweit erforderlich, zur Vertraulichkeit verpflichtet.
- Die Vertragsparteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Soweit die Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeiten, wird vor Beginn dieser Verarbeitung eine erforderliche Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen. Diese AGB ersetzen eine solche Vereinbarung nicht.
§ 15 Referenzen
- Die namentliche oder bildliche Präsentation eines Projekts als Referenz auf der Website, in sozialen Medien oder in sonstigen Werbematerialien der Auftragnehmer erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Umfang und Zeitpunkt werden dabei abgestimmt.
- Vertrauliche Inhalte, nicht freigegebene Entwürfe und personenbezogene Daten werden dadurch nicht automatisch zur Veröffentlichung freigegeben. Erforderliche Rechte und Einwilligungen Dritter sind vor Veröffentlichung gesondert zu klären.
§ 16 Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen
- Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingend anwendbare gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
- Für die gerichtliche Zuständigkeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine davon abweichende Gerichtsstandsvereinbarung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
- Ist eine einzelne Bestimmung unwirksam, richtet sich deren Auswirkung auf den übrigen Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen; eine automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Klausel wird nicht vereinbart.
- Änderungen dieser AGB gelten für bestehende Verträge nur, wenn sie wirksam vereinbart werden. Die Veröffentlichung einer neuen Fassung auf der Website ändert bestehende Verträge nicht automatisch.
